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§§ 312b bis 312d BGB: Fernabsatzvertrag,
Unterrichtungspflichten, Widerruf/Rückgaberechte
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren
oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder
zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails
sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf
Verträge.
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und
Wertpapier-dienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort
oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und
regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn
sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu
erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
§ 312 c BGB Unterrichtung des Verbrauchers bei
Fernsabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss
eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach
Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist,
und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den
geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich
offen legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsordnung nach Artikel
240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und
Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei
Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden.
Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen
vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312d BGB Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher
bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356
eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor
Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von
Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten
Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses;
§ 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der
Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung
des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher
diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei
Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind
oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern
die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
Daraus abgeleitet, ergibt sich für
Nutzer von ABLD-Softwareprodukten folgendes Widerrufsrecht:
Kunden haben das Recht, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung
zu widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit der Lieferung und erst, wenn der
Kunde über sein Widerrufsrecht informiert wurde (was hiermit ausdrücklich
geschehen ist). Die Kosten für die Rücksendung eines Softwareproduktes trägt der
Kunde! Die Rücksendung ist für den Kunden immer kostenlos, wenn er Ware erhält,
die er nicht bestellt hat!
Wichtig für Software: Das Widerrufsrecht für entsiegelte Software bzw.
für Software, bei der ein Registrierungsschlüssel an den Kunden übermittelt
wurde, entfällt! Mit Ihrer Bestellung erhalten Sie in der Regel einen solchen
Registrierungsschlüssel - sobald Sie also die entsprechende Mitteilung öffnen,
ist der Widerruf einer Bestellung ausgeschlossen!
Mit dem Erwerb unserer Softwareprodukte erkennen Sie diese Regelung und auch
die AGB´s der ABLD-Beratung Anton Langwieser an! Dies
gilt auch und speziell für den Bereich Datensicherung, Sie sind als Kunde allein
für eine ausreichende Datensicherung verantwortlich! Kosten für die
Wiederherstellung Ihrer Softwareumgebung nach Systemabstürzen, welche durch den
Einsatz unserer Software verursacht wurden, werden grundsätzlich abgelehnt!
Bitte lesen Sie dazu auch unsere AGB´s auf dieser
Webseite!
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